Es ist festzuhalten, dass durch die unüberschaubare Fülle an betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aufgaben und Normen, die Tätigkeit des Geschäftsführers enorm herausfordernd ist. Denn sie sind stets zur einwandfreien und sorgfältigen Erfüllung der stetig wachsenden Zahl an Rechtsvorschriften, welche zum Teil höchst kompliziert sind, ihrer Aufgaben verpflichtet. Dass sich dabei die möglichen Haftungsrisiken nie gänzlich ausschließen lassen, versteht sich von selbst. Das Problem sei sehr oft, welches anhand der Praxis zum Vorschein kommt, dass die Geschäftsführer ihr Hauptaugenmerk auf ihre „inhaltliche“ Tätigkeit legen, was natürlich auch verständlich ist. Was unter inhaltlichen Tätigkeiten zu verstehen ist, ergibt sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft, nämlich deren fachmännische Führung und die sich daraus ergebenden technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Leider wird dadurch sehr häufig auf die „formellen“ Aspekten ihrer Tätigkeit vergessen, insbesondere auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften wird zu wenig Beachtung geschenkt, beziehungsweise sind sie diesbezüglich zu wenig informiert. Darunter ist auch eindeutig der Gläubigerschutz zu verstehen. Eine Empfehlung ist dadurch jedem Geschäftsführer nahe zu legen, sich über die juristischen Gesichtspunkte seiner Tätigkeit und die damit gepaarten persönlichen Haftungsrisiken ausführlich zu informieren. Ob es anhand von Studium entsprechender Literatur oder aber auch durch eingehende Rechtsberatung erfolgt, sei dahingestellt. Man muss sich nur vor Augen führen, dass alleine die spärliche Bewusstseinsbildung mitunter genügt, in verschiedenen rechtlich anspruchsvollen Konstellationen das mögliche Haftungsrisiko zu erkennen, und dieses durch fristgemäße Informationen hintan zu halten.
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