Die Dissertation beschäftigt sich mit der Beurteilung, Ableitung und den Konsequenzen wesentlicher Fehldarstellungen vor dem Hintergrund des UGB und AktG. Hierbei wurde zunächst mittels eines rechtshermeneutischen Zugangs ein konzeptioneller Bezugsrahmen erstellt und in einem zweiten Schritt anhand von Experteninterviews die Praxistauglichkeit der im ersten Schritt erlangten Erkenntnisse überprüft bzw. diese erweitert. Die erste Forschungsfrage befasste sich mit den Voraussetzungen für eine wesentliche Fehldarstellung im Jahresabschluss. Darüber hinaus sollte die Relevanz der Differenzierung zwischen quantitativer und qualitativer Wesentlichkeitsbeurteilung überprüft werden. Sowohl die Literatur als auch die Experten definierten die Wesentlichkeit zu einem Großteil ähnlich der Definition des F 29f und anerkannten somit sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Komponente. Die zweite Forschungsfrage beschäftigte sich mit einem möglichen, konzeptionellen Unterschied zwischen der Wesentlichkeit nach UGB und jener nach AktG. Hier war es zunächst notwendig, die Fehlerbegriffe zu definieren. Wie gezeigt werden konnte, folgt der aktienrechtliche Fehlerbegriff dem subjektiv-normativen des Unternehmensrechts. Hinsichtlich eines etwaigen Unterschieds zwischen den beiden Wesentlichkeitsbegriffen, kamen fast alle Experten zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeit der gravierendere Tatbestand sei, d.h. die Wesentlichkeit sei für Zwecke des AktG großzügiger zu bemessen. Die dritte Forschungsfrage behandelte die Abgrenzung für die retro- und prospektive Korrektur von Fehldarstellungen und ob diese Abgrenzung mit jener nach UGB und AktG korreliert. Die h.A. nimmt die Pflicht zur retrospektiven Korrektur dann an, wenn durch den Fehler ein gänzlich falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, eine zeitnahe Richtigstellung nicht durch eine prospektive Korrektur im laufenden Jahresabschluss erreicht werden kann und eine Anfechtung nach § 195 Abs 3 AktG zulässig bzw. Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 202 AktG gegeben wäre.
|